FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.08.2005
1 K 107/02
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 134

Von Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes hergestelltes Gebäude bei Vermietung zu fremden Wohnzwecken nicht investitionszulagebegünstigt

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 107/02

DRsp Nr. 2005/21284

Von Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes hergestelltes Gebäude bei Vermietung zu fremden Wohnzwecken nicht investitionszulagebegünstigt

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1999 sind Erstinvestitionen eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes in die Anschaffung sowie Herstellung neuer Gebäude nur dann zulagebegünstigt, soweit das Gebäude mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, und zwar in dem begünstigten Gewerbe, verwendet wird (hier: keine Investitionszulage für Erweiterung eines bestehenden Gebäudes um zwei anschließend an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietete Einheiten).

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist von ihrer Wertschöpfung her ein Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes. Sie wird auf einem Grundstück betrieben, das der Ehefrau des alleinigen Gesellschafters gehört und der Klägerin nebst aufstehendem Gebäude seit 1997 verpachtet wird.