BGH - Urteil vom 15.05.2012
VIII ZR 246/11
Normen:
BGB § 560 Abs. 4;
Fundstellen:
MietRB 2012, 189
NZM 2012, 455
Vorinstanzen:
AG Hoyerswerda, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 144/10
LG Bautzen, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 95/10

Voraussetzung einer formell und inhaltlich korrekten Abrechnung für die Anpassung von Vorauszahlungen

BGH, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 246/11

DRsp Nr. 2012/10542

Voraussetzung einer formell und inhaltlich korrekten Abrechnung für die Anpassung von Vorauszahlungen

Die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, NZM 2010, 736 Rn. 26).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 560 Abs. 4;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 1993 Mieter einer 85,68 qm großen Wohnung in E. . Der Kläger ist durch Erwerb des Anwesens in den Mietvertrag eingetreten.