OLG Celle - Beschluss vom 27.08.2018
18 W 42/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 875 Abs. 1; BGB § 1168; BGB § 1175 Abs. 1 S. 2; BGB § 1183; BGB § 1192 Abs. 1; GBO § 27 S. 1; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 250
NotBZ 2019, 146

Voraussetzungen der auf einen Miteigentumsanteil beschränkten Teillöschung einer Grundschuld

OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 18 W 42/18

DRsp Nr. 2018/13033

Voraussetzungen der auf einen Miteigentumsanteil beschränkten Teillöschung einer Grundschuld

1. Möchte einer der Bruchteilseigentümer die auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte (hier: Teil-)Löschung einer Grundschuld erreichen, bedarf es nicht der Zustimmung des anderen Miteigentümers (§ 27 Satz 1 GBO), wenn der Grundschuldgläubiger einen Teilvollzug gestattet. Das kann im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) der Löschungsbewilligung jedenfalls dann entnommen werden, wenn der Gläubiger auf die von § 55 Abs. 1 GBO angeordnete Bekanntmachung verzichtet. 2. Es bleibt offen, ob die Löschungsbewilligung als Teilverzicht im Sinne von 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB wirkt und die Zustimmung des die Löschung betreibenden Miteigentümers der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht bedürfte.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. Juni 2018 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 9. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 875 Abs. 1; BGB § 1168; BGB § 1175 Abs. 1 S. 2; BGB § 1183; BGB § 1192 Abs. 1; GBO § 27 S. 1; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 55 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Beteiligte zu 1 möchte die teilweise Löschung einer Grundschuld erreichen.