OLG München - Beschluss vom 06.11.2015
34 AR 231/15
Normen:
BGB §§ 535, 688; ZPO §§ 29a, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281;
Vorinstanzen:
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 843/15 2 C 730/15
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 2548/15

Voraussetzungen der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPOAnforderungen an die Unzuständigerklärung

OLG München, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 34 AR 231/15

DRsp Nr. 2016/1654

Voraussetzungen der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO Anforderungen an die Unzuständigerklärung

ZPO §§ 29a, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 1. Regelmäßig fehlen die Voraussetzungen für eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wenn das andere der beteiligten Gerichte lediglich mit interner Verfügung unter Ablehnung der Übernahme die Akten an das verweisende Gericht zurückgibt.2. Die Einordnung eines Vertrags, der die Unterstellung von Pferden in Boxen nebst Füttern, Ausmisten und Sauberhalten zum Gegenstand hat, als mietvertragliches Verhältnis ist im Regelfall frei von Willkür.

Tenor

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB §§ 535, 688; ZPO §§ 29a, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281;

Gründe

I.