OLG Dresden - Beschluss vom 04.05.2023
4 U 2595/22
Normen:
VVG § 1; BGB § 133; BGB § 157; AHB Nr. 27;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 292/20

Voraussetzungen der Einbeziehung von Angehörigen mit abgeschlossener Berufsausbildung in eine private Haftpflichtversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 2595/22

DRsp Nr. 2023/6549

Voraussetzungen der Einbeziehung von Angehörigen mit abgeschlossener Berufsausbildung in eine private Haftpflichtversicherung

1. Lässt sich die Haftpflichtversicherung auf die unmittelbare Inanspruchnahme durch einen als Versicherter auftretenden Dritten ein, ist dessen Aktivlegitimation für das Berufungsverfahren bindend. 2. Setzt nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden (Muster-)Versicherungsbedingungen die Mitversicherung von Angehörigen mit abgeschlossener Berufsausbildung voraus, dass sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, reicht hierfür eine gemeinsame Meldeadresse allein nicht aus.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.04.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 26.7115,- EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 1; BGB § 133; BGB § 157; AHB Nr. 27;

Gründe: