Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
I.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer an die Beklagte vermieteten Werkhalle.
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