OLG Hamm - Urteil vom 21.01.2009
30 U 106/08
Normen:
BGB § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 202/07

Voraussetzungen der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 30 U 106/08

DRsp Nr. 2009/10653

Voraussetzungen der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug

Nimmt der Vermieter einen Rückstand mit der Mietzahlung, der ihn zur Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB berechtigt hätte, längere Zeit ohne Beanstandung hin, so muss er vor Ausspruch der Kündigung der Mieter unter Berücksichtigung von Treu und Glauben unmissverständlich zu verstehen geben, dass er bei weiterem Verzug kündigen werde bzw. dass er in Zukunft eine pünktliche Zahlung erwarte.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer an die Beklagte vermieteten Werkhalle.