Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Die Kläger verfolgen Ansprüche auf Mietzins und Nutzungsentschädigung aus einem beendeten (Unter-)Mietverhältnis.
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