BGH - Urteil vom 11.02.2009
XII ZR 114/06
Normen:
ZPO § 72; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 535; BGB § 536; BGB § 546a; EGBGB Art. 229 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 661
BGHZ 179, 361
MDR 2009, 739
NJW 2009, 1488
NZM 2009, 358
ZMR 2009, 515
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 164/05
LG Berlin, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 318/03

Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen XII ZR 114/06

DRsp Nr. 2009/7825

Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung

1. Die Verjährung eines Anspruchs wird nur dann durch die Zustellung einer Streitverkündung gehemmt, wenn die Streitverkündung gem. § 72 Abs. 1 ZPO zulässig war. 2. Wird ein Mieter/Untervermieter von dem Hauptvermieter auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Anspruch genommen und beruft er sich auf ein Recht zur Mietminderung, nachdem der Untermieter sich seinerseits ihm gegenüber hierauf berufen hat, so ist es zulässig, dem Untermieter den Streit zu verkünden.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 72; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 535; BGB § 536; BGB § 546a; EGBGB Art. 229 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger verfolgen Ansprüche auf Mietzins und Nutzungsentschädigung aus einem beendeten (Unter-)Mietverhältnis.