OLG München - Beschluss vom 06.03.2012
32 U 4456/11
Normen:
BGB § 546 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I - 30 O 9560/11 10.11.2011,

Voraussetzungen des Räumungs- und Herausgabeanspruchs des Vermieters gegen Dritte

OLG München, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 32 U 4456/11

DRsp Nr. 2012/22635

Voraussetzungen des Räumungs- und Herausgabeanspruchs des Vermieters gegen Dritte

Der Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Dritte noch im Besitz des Mietgegenstandes ist. Für die Begründung des Anspruchs genügt es, wenn der mit dem Vermieter schuldrechtlich verbundene Mieter dem Untermieter einmal den Gebrauch überlassen hat. Etwas Anderes kommt nur dann in Betracht, wenn ein Untermieter, unter Beendigung des Untermietverhältnisses, den Gebrauch an der Mietsache wieder an den Hauptmieter (rück-)überlassen hat.

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.11.2011, Az. 30 O 9560/11, gemäß § Abs. zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass das Urteil des Landgerichts vorläufig vollstreckbar ist und die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden können, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen ist nicht geboten.