OLG Dresden - Urteil vom 23.08.2023
5 U 547/23
Normen:
BGB § 288 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 3 S. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 17.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 264/20

Voraussetzungen des Verzugs mit der Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlung wegen unterbliebener Abrechnung und auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens

OLG Dresden, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 5 U 547/23

DRsp Nr. 2023/14127

Voraussetzungen des Verzugs mit der Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlung wegen unterbliebener Abrechnung und auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens

Sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlung wegen unterbliebener Abrechnung als auch der Anspruch auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens sind keine Entgeltforderungen im Sinne von §§ 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17.02.2023 (4 O 264/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, die der Sparkasse Chemnitz, Bahnhofstraße 51, 09111 Chemnitz, gegenüber der TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, Holzmarktstraße 15, 10179 Berlin, eingegangenen Bürgschaften gemäß Urkunde vom 27.02.2001, Aktenzeichen: 162/Pe-wo, über 3.375,00 DM und gemäß Urkunde vom 13.01.2000, Aktenzeichen: 609/Kre-Pie-sü, über 4.500,00 DM an die Beklagte herauszugeben.

3. Der Kläger wird weiter verurteilt, an die Beklagte 690,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.069,80 EUR vom 31.10. bis zum 02.12.2020, sowie aus 690,00 EUR seit dem 23.01.2021 zu zahlen.