BGH - Urteil vom 20.01.2016
VIII ZR 311/14
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 565 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 1064
MDR 2016, 387
MietRB 2016, 125
NJW 2016, 1086
NZM 2016, 256
ZMR 2016, 276
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 519/13
LG Berlin, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 257/14

Voraussetzungen einer gewerblichen Weitervermietung; Ausübung der Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch den Zwischenmieter; Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und einer Mieter-Selbsthilfegenossenschaft; Feststellungsbegehren bzgl. des Nichtbestehens von Mietverhältnissen

BGH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 311/14

DRsp Nr. 2016/4135

Voraussetzungen einer gewerblichen Weitervermietung; Ausübung der Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch den Zwischenmieter; Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und einer Mieter-Selbsthilfegenossenschaft; Feststellungsbegehren bzgl. des Nichtbestehens von Mietverhältnissen

Eine gewerbliche Weitervermietung im Sinne des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Zwischenmieter - nach dem Zweck des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages - die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben soll (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142, 148). Hieran fehlt es, wenn der Eigentümer mit einer Mieter-Selbsthilfegenossenschaft einen Mietvertrag abschließt, der die Weitervermietung des Wohnraums an deren Mitglieder zu einer besonders günstigen Miete vorsieht. Bei einem derartigen Handeln des Zwischenmieters im Interesse der Endmieter kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage der Beteiligten fehlt.

Tenor