SchlHOLG - Beschluß vom 27.01.1999
2 W 150/98
Normen:
WEG §§ 14 22 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 1999, 187
WuM 1999, 595
Vorinstanzen:
AG Niebüll, - Vorinstanzaktenzeichen 9 II 112/97
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 51/98

Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Nichtbeschlusses im Wohnungseigentumsrecht - Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung bei Verschlechterung - Optischer Gesamteindruck

SchlHOLG, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 2 W 150/98

DRsp Nr. 1999/6403

Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Nichtbeschlusses im Wohnungseigentumsrecht - Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung bei Verschlechterung - Optischer Gesamteindruck

1. Auch wenn nach dem Protokollinhalt und dem anschließenden Verhalten einzelner Beteiligter Zweifel bleiben, ob für alle die Ablehnung eines Antrags mangels Einstimmigkeit klar war, ist von einem sog. Nichtbeschluß dann auszugehen, wenn 1 Jahr zuvor für den gleichen Antrag ebenfalls nur ein Mehrheitsbeschluß erreicht und dieser Beschluß nach Anfechtung rechtskräftig für ungültig erklärt worden war.2. Optische oder architektonische Veränderungen des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigen die Rechte anderer Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus nachteilig nur dann, wenn sie eine Verschlechterung des Gesamteindrucks darstellen.

Normenkette:

WEG §§ 14 22 23 ;

Gründe:

I.