Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Berufung der Klägerin zu 2 entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in B. G. .
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