BGH - Urteil vom 18.06.2010
V ZR 9/10
Normen:
NRWGüSchlG § 10 Abs. 1 Nr. 1e; EGZPO § 15a;
Vorinstanzen:
AG Bergisch-Gladbach, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 66 C 75/08
LG Köln, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 154/09

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsversuches im Bezug auf die Zulässigkeit einer Nachbarrechtsklage in Nordrhein-Westfalen; Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite während des gerichtlichen Verfahrens nach erfolgloser Beendigung des Schlichtungsversuches

BGH, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 9/10

DRsp Nr. 2010/12363

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsversuches im Bezug auf die Zulässigkeit einer Nachbarrechtsklage in Nordrhein-Westfalen; Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite während des gerichtlichen Verfahrens nach erfolgloser Beendigung des Schlichtungsversuches

Ist ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Klägerseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich.

Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Berufung der Klägerin zu 2 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

NRWGüSchlG § 10 Abs. 1 Nr. 1e; EGZPO § 15a;

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in B. G. .