BGH - Urteil vom 20.03.2013
VIII ZR 233/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 575 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 6
FamRZ 2013, 1039
MDR 2013, 15
MDR 2013, 641
MietRB 2013, 166
NJW 2013, 1596
NJW 2013, 6
NZM 2013, 419
ZMR 2013, 620
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 177/11
LG Braunschweig, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 547/11

Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung eines kurz zuvor abgeschlossenen Mietvertrags wegen Eigenbedarfs

BGH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 233/12

DRsp Nr. 2013/7772

Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung eines kurz zuvor abgeschlossenen Mietvertrags wegen Eigenbedarfs

Eine Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarfs für einen Familienangehörigen ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf zwar nur kurze Zeit nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, bei Abschluss des Mietvertrages aber noch nicht absehbar war.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 575 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung des von ihnen gemieteten Einfamilienhauses wegen Eigenbedarfs in Anspruch.

Die Beklagten sind seit Februar 2008 Mieter des Einfamilienhauses der Klägerin in W. . Mit Schreiben vom 29. März 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. Juli 2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel S. S. und dessen Ehefrau und Tochter benötigt.