BGH - Urteil vom 21.04.2010
VIII ZR 97/09
Normen:
AVBWasserV § 18 Abs. 2 S. 2, 4; BGB § 315;
Fundstellen:
MietRB 2010, 223
NJW-RR 2010, 1162
NZM 2010, 558
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 6257/07
LG Leipzig, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 636/07

Voraussetzungen für eine neue Ermessensentscheidung eines Wasserversorgungsunternehmens über den Austausch eingebauter Wasserzähler unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden; Beschränkung der Pflicht zu einer erneuten Ermessensausübung auf die Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder in zeitlicher Hinsicht auf den eidrechtlich gebotenen Turnus für den Austausch von Wasserzählern; Anwendbarkeit lediglich der für Vertragsänderungen geltenden Grundsätze infolge vertraglicher Einigung auf einen angebrachten Wasserzähler nach unbeanstandet gebliebener Ausübung des Leistungsbestimmungsrecht des Wasserversorgers

BGH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 97/09

DRsp Nr. 2010/8412

Voraussetzungen für eine neue Ermessensentscheidung eines Wasserversorgungsunternehmens über den Austausch eingebauter Wasserzähler unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden; Beschränkung der Pflicht zu einer erneuten Ermessensausübung auf die Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder in zeitlicher Hinsicht auf den eidrechtlich gebotenen Turnus für den Austausch von Wasserzählern; Anwendbarkeit lediglich der für Vertragsänderungen geltenden Grundsätze infolge vertraglicher Einigung auf einen angebrachten Wasserzähler nach unbeanstandet gebliebener Ausübung des Leistungsbestimmungsrecht des Wasserversorgers

BGB § 315; AVBWasserV § 18 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wasserversorgungsunternehmen im Rahmen seines die Messeinrichtungen betreffenden Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV gehalten ist, eine neue Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Austausch des eingebauten Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.