BGH - Urteil vom 23.01.2013
VIII ZR 305/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 C 1348/09
LG Hanau, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 16/11

Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot bei Anwendung eines einseitigen vertraglichen Preisänderungsrechts im Sondervertrag mit einem Erdgaslieferanten

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 305/11

DRsp Nr. 2013/2914

Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot bei Anwendung eines einseitigen vertraglichen Preisänderungsrechts im Sondervertrag mit einem Erdgaslieferanten

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 1.261,53 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorgte, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.867,51 € nebst Zinsen aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008.