Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 1.261,53 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorgte, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.867,51 € nebst Zinsen aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008.
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