Das Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie ihre Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung nach beendetem Mietverhältnis bekämpft (22.443,56 DM nebst Zinsen), hat Erfolg. Die beklagte Mieterin schuldet der klagenden Vermieterin nichts mehr.
I.
1. Zu Unrecht ist das Landgericht der Auffassung, die Beklagte schulde der Klägerin für die Monate September und Oktober 1999 die vereinbarte Miete gemäß § 557 Abs. 1 BGB a.F. (§ 546a Abs. 1 BGB n.F.) als Nutzungsentschädigung, weil sie die Mietsache der Klägerin vorenthalten habe. Ein Vorenthalten der Mietsache kann nicht festgestellt werden.
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