OLG Dresden - Urteil vom 20.06.2000
23 U 403/00
Normen:
BGB § 557 § 812 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 82
NJW-RR 2001, 79
NZM 2000, 827
OLGR-Dresden 2000, 415
OLGReport-Dresden 2000, 415
ZMR 2001, 265
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2866/99

Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter

OLG Dresden, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 23 U 403/00

DRsp Nr. 2000/9233

Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter

»1. Ein Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter liegt nicht vor, wenn der Vermieter die ihm zur Rückgabe angebotene Mietsache bei Ende des Mietverhältnisses nicht annimmt und zurückweist. Der Vermieter ist zu einer Rücknahme der Mietsache grundsätzlich auch vor dem Ende der Mietzeit verpflichtet. Dies gilt aber uneingeschränkt nur dann, wenn dieser Termin bevorsteht, nicht jedoch, wenn der Mieter die Räume etwa 5 Monate vor dem Ablauf des Vertrages zurückgeben will.2. Sieht der Mietvertrag zwar vor, dass der Mieter Nebenkosten monatlich vorauszuzahlen hat, enthält er jedoch keine Angaben darüber, welche Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind und ist der im Vertragsformular für die Auflistung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten vorgesehene Leerraum von den Parteien durchgestrichen, hat der Vermieter die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen zu erstatten, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Umdeutung in eine Nebenkostenpauschale oder eine Bruttokaltmiete ist dann nicht möglich.«

Normenkette:

BGB § 557 § 812 ;

Tatbestand: