OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.03.2006
8 U 119/05
Normen:
BGB § 546 § 546a § 854 Abs. 2 § 985 ; InsO § 45 § 47 § 55 § 105 § 108 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 574
ZInsO 2006, 779
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 279/03

Vorenthaltung der Mietsache durch den Insolvenzverwalter nach der Kündigung eines Tankstellenmietvertrages

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 8 U 119/05

DRsp Nr. 2006/18831

Vorenthaltung der Mietsache durch den Insolvenzverwalter nach der Kündigung eines Tankstellenmietvertrages

»Zur Vorenthaltung der Mietsache durch den Insolvenzverwalter nach der Kündigung eines Tankstellenmietvertrags.«

Normenkette:

BGB § 546 § 546a § 854 Abs. 2 § 985 ; InsO § 45 § 47 § 55 § 105 § 108 Abs. 2 ;

Tatbestand:

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. S. KG auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines ölunfalles vom 07.09.02 auf dem von der Insolvenzschuldnerin gemieteten Grundstück sowie auf Zahlung von Nutzungsentschädigung und Nebenkosten wegen Vorenthaltens der Mietsache in der Zeit vom 01.01.03 bis zum 31.01.05 in Anspruch.

Die Klägerin vermietete ein Geschäftsgrundstück in B. einschließlich eines Tankstellengebäudes zum Betrieb einer Spedition mit Vertrag vom 20.05.97 (Bl. 53 ff.) zu einem monatlichen Mietzins von 563,44 EUR an die Insolvenzschuldnerin. Dieser war nach § 4 Abs. 1 des Mietvertrages der Betrieb einer Tankstellenanlage zum Betanken ihrer Lkw's gestattet.