OLG Bamberg - Urteil vom 17.04.2002
8 U 112/01
Normen:
BGB § 557 Abs. 1 aF ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 738
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 248/01

Vorernthaltung der Mietsache bei Durchführung von Schönheitsreparaturen

OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 8 U 112/01

DRsp Nr. 2003/6745

Vorernthaltung der Mietsache bei Durchführung von Schönheitsreparaturen

1. Zur Frage der Vorenthaltung der Mietsache nach § 557 Abs. 1 BGB a.F. bei Vornahme von Schönheitsreparaturen.2. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters aus pVV wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache setzt die Darlegung voraus, inwieweit die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten Schönheitsreparaturen zu einem Schaden etwa in Form einer erst später möglichen Neuvermietung geführt haben.

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1 aF ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 543 Abs. 1, 523, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, jeweils a.F., abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 a, 516, 518, 519 ZPO, jeweils a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 551 Abs. 1 BGB a.F.; § 546 a Abs. 1 BGB n.F.) noch ein Schadensersatzanspruch wegen verspätet durchgeführter Schönheitsreparaturen zusteht. Der Senat nimmt daher zunächst gemäß 543 Abs. 1 ZPO a.F. in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen unter Ziff. I.1 und 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 95 - 100 d.A.).

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: