Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 543 Abs. 1, 523, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, jeweils a.F., abgesehen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 a, 516, 518, 519 ZPO, jeweils a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 551 Abs. 1 BGB a.F.; § 546 a Abs. 1 BGB n.F.) noch ein Schadensersatzanspruch wegen verspätet durchgeführter Schönheitsreparaturen zusteht. Der Senat nimmt daher zunächst gemäß 543 Abs. 1 ZPO a.F. in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen unter Ziff. I.1 und 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 95 - 100 d.A.).
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|