OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.04.2022
25 U 22/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1; BGB §§ 812 ff.; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 346 Abs. 2 S. 1; ZPO § 265 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 94/18

Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem KfzSchadensersatzansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Kfz-Hersteller aufgrund des DieselskandalsAnfechtung eines Kaufvertrages mit einem Kfz-Händler durch den Leasingnehmer aufgrund einer angeblich vorhandenen Abschalteinrichtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 25 U 22/22

DRsp Nr. 2023/8400

Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kfz Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Kfz-Hersteller aufgrund des Dieselskandals Anfechtung eines Kaufvertrages mit einem Kfz-Händler durch den Leasingnehmer aufgrund einer angeblich vorhandenen Abschalteinrichtung

Dem Pkw-Leasingnehmer kann es - insbesondere nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit - an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin gegen die Verkäuferin fehlen. In einem solchen Fall kommt ein Mangel der Prozessführungsbefugnis in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.03.2019 - Az. 3 O 94/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;