BGH - Beschluss vom 04.06.2009
V ZR 228/08
Normen:
BGB § 463 a.F.;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 467/08
LG Bautzen, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 530/05

Vorliegen einer falschen Zusicherung bei Zurückbleiben des erzielten Mietertrages hinter dem zugesicherten Mietertrag um nicht mehr als 10 Prozent

BGH, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen V ZR 228/08

DRsp Nr. 2009/16369

Vorliegen einer falschen Zusicherung bei Zurückbleiben des erzielten Mietertrages hinter dem zugesicherten Mietertrag um nicht mehr als 10 Prozent

Zusicherung eines bestimmten Mietertrages) Inhalt der Zusicherung eines bestimmten Mietertrages i.S. von § 463 BGB a.F. kann immer nur der Mietertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht aber ein zukünftiger Mietertrag sein.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 62.248,50 EUR.

Normenkette:

BGB § 463 a.F.;

Gründe:

I.