BGH - Urteil vom 08.04.2009
VIII ZR 233/08
Normen:
BGB § 273; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; NMV 1970 § 4 Abs. 7; NMV 1970 § 4 Abs. 8; WoBindG § 10;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 761
MietRB 2009, 222
NJW-RR 2009, 1021
NZM 2009, 511
WuM 2009, 354
ZMR 2009, 678
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 7/07
AG Berlin-Neukölln, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 7/06

Vorliegen einer Mietgleitklausel i.S.v. § 4 Abs. 8 S. 1 Neubaumietenverordnung; Zulässigkeit einer zeitlich unbegrenzten Rückwirkung der einseitigen Erhöhung einer Kostenmiete; Wirksamkeit der Freistellung des Vermieters von dem Verfahren nach § 10 WoBindG

BGH, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 233/08

DRsp Nr. 2009/11248

Vorliegen einer Mietgleitklausel i.S.v. § 4 Abs. 8 S. 1 Neubaumietenverordnung; Zulässigkeit einer zeitlich unbegrenzten Rückwirkung der einseitigen Erhöhung einer Kostenmiete; Wirksamkeit der Freistellung des Vermieters von dem Verfahren nach § 10 WoBindG

a) Bei der Klausel "Gilt die Kostenmiete des öffentlich geförderten Wohnungsbaues, so ist der Vermieter befugt, bei Änderung der Kostenmiete diese ab Zulässigkeit vom Mieter auch rückwirkend zu verlangen, ohne dass es des Verfahrens nach § 10 WoBindG bedarf" handelt es sich nicht um eine Mietgleitklausel im Sinne von § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV, sondern um eine Regelung der einseitigen Erhöhung der Kostenmiete durch den Vermieter. b) Die Freistellung des Vermieters von dem Verfahren nach § 10 WoBindG (Halbsatz 2) ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; dasselbe gilt für die Vereinbarung der Zulässigkeit einer zeitlich unbegrenzten Rückwirkung der einseitigen Erhöhung der Kostenmiete (Halbsatz 1).

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 273; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; NMV 1970 § 4 Abs. 7; NMV 1970 § 4 Abs. 8; WoBindG § 10;

Tatbestand: