BGH - Beschluss vom 13.08.2009
I ZB 11/09
Normen:
ZPO § 765a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2078
JurBüro 2010, 107
MDR 2010, 53
MietRB 2009, 354
NJW 2009, 3440
NZM 2009, 816
Rpfleger 2010, 32
WuM 2009, 678
ZMR 2010, 349
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 M 8042/08
LG Berlin, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 668/08

Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Räumungsvollstreckung wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken bei einem hochbetagten Schuldner

BGH, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen I ZB 11/09

DRsp Nr. 2009/23879

Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Räumungsvollstreckung wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken bei einem hochbetagten Schuldner

Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Le-bensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.043,96 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 765a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die am 7. Januar 1910 geborene Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 20. November 2006 verurteilt, das Haus F. straße in B. zu räumen. Gegen die vom Gläubiger betriebene Räumungsvollstreckung hat die Schuldnerin nach § 765a ZPO Räumungsschutz beantragt.