BGH - Urteil vom 04.05.2011
XII ZR 112/09
Normen:
BGB § 305 c Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 217 C 180/07
LG Köln, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 393/07

Vorliegen einer überraschenden Klausel bei Umlage der Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung in einem gewerblichen Mietverhältnis

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XII ZR 112/09

DRsp Nr. 2011/10575

Vorliegen einer überraschenden Klausel bei Umlage der "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" in einem gewerblichen Mietverhältnis

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Verwaltungskosten.

Im Jahr 2004 mieteten die Beklagten von der Klägerin gewerbliche Mieträume. Gemäß § 4 des Mietvertrages belaufen sich die Vorauszahlungen für Heizkosten auf 495 € und für Betriebskosten auf ebenfalls 495 € bei einer monatlichen Grundmiete von 5.197,50 €. Hinsichtlich der Berechnung der Mietnebenkosten verweist der Mietvertrag auf seine Anlage 1. Diese enthält eine Aufstellung der einzelnen Betriebskosten. Unter Nr. 17 sind als sonstige Betriebskosten unter anderem "die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung der Mietsache" aufgeführt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 erfolgte die Abrechnung der Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2005. Danach entfällt auf die Verwaltungsgebühren ein Betrag von 2.652,80 €.