LSG Bayern - Urteil vom 11.05.2021
L 17 U 331/20
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 160a Abs. 1; SGG § 177; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; SGG § 178a Abs. 1 S. 2; SGG § 33 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1; SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB X § 24; SGB X § 31; BGB § 133; BGB § 226; BGB § 242; BGB § 276; SGB I § 14; SGB I § 15; BGB § 839; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 128/17

Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei Verletzung anlässlich der Teilnahme an einem Fußballturnier von Landes-BehindertenverbändenFußballturnier als Aktivität des BetriebssportsFußballturnier als betriebliche GemeinschaftsveranstaltungDefinition des Arbeitsunfalls gemäß dem SGB VII

LSG Bayern, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen L 17 U 331/20

DRsp Nr. 2023/6611

Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei Verletzung anlässlich der Teilnahme an einem Fußballturnier von Landes-Behindertenverbänden Fußballturnier als Aktivität des Betriebssports Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Definition des Arbeitsunfalls gemäß dem SGB VII

I. Ein Fußballturnier, das von Landes-Behindertenverbänden organisiert wird und an dem 18 Mannschaften der Bayerischen Werkstätten für Behinderte teilnehmen, steht jedenfalls dann nicht unter dem Gesichtspunkt der Aktivitäten eines Betriebssportes unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es Wettkampf- und nicht Ausgleichscharakter hat.II. Nimmt an einem solchen Fußballturnier ein nicht unwesentlicher Teil von Betriebsfremden teil (bei einer Teilnehmerzahl von 35 Betriebsangehörigen bei 450 Mitarbeitern auch 250 Betriebsfremde), steht es auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, die Zusammenkunft der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten zu fördern, kann dann nämlich nicht erreicht werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.