BGH - Beschluss vom 09.04.2013
VIII ZR 245/12
Normen:
BGB § 573;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2791/11
LG Frankfurt am Main, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 111/11

Vorliegen eines eigenständigen Mietvertrages für eine Garage bei Vereinbarung einer vom Hauptmietvertrag abweichenden Kündigungsfrist

BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 245/12

DRsp Nr. 2013/15039

Vorliegen eines eigenständigen Mietvertrages für eine Garage bei Vereinbarung einer vom Hauptmietvertrag abweichenden Kündigungsfrist

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 573;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, unter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage vorliegt, ist durch das -vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene -Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinreichend geklärt.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Räumung der Garage zu Recht stattgegeben, weil die von der Klägerin am 20. April 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis über die Garage beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem am 15. Februar 1965 abgeschlossenem Mietvertrag über die Wohnung des Beklagten und dem weiteren Vertrag vom 3. Januar 1966 über die Anmietung der Garage um zwei separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.