BGH - Urteil vom 29.04.2009
XII ZR 142/07
Normen:
BGB § 147 Abs. 2; BGB § 550; BGB § 578 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 923
MDR 2009, 1035
MietRB 2009, 226
NJW 2009, 2195
NZM 2009, 515
ZGS 2009, 340
ZMR 2009, 750
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 89/07
LG Dessau, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1023/06

Vorliegen eines wirksamen Mietvertrags über Gewerberäume; Vorliegen eines insgesamt formwirksamen Mietvertrags durch eine formgerechte Nachtragsvereinbarung; Anforderungen an die Wahrung der Urkundeneinheit bei zusammengehörigen Schriftstücken

BGH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen XII ZR 142/07

DRsp Nr. 2009/14023

Vorliegen eines wirksamen Mietvertrags über Gewerberäume; Vorliegen eines insgesamt formwirksamen Mietvertrags durch eine formgerechte Nachtragsvereinbarung; Anforderungen an die Wahrung der Urkundeneinheit bei zusammengehörigen Schriftstücken

Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 147 Abs. 2; BGB § 550; BGB § 578 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Miete.

Am 15. März/14. April 1994 unterzeichneten Karl W. als Vermieter und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) als Mieterin einen Mietvertrag über noch zu errichtende Gewerberäume. Die Klägerin ist, nachdem Karl W. das Mietgrundstück an die D. AG veräußert hatte, Eigentümerin des Grundstücks geworden.