FG Hessen - Beschluss vom 13.02.2004
6 V 2299/03
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 9 Abs. 1 ; UStG § 9 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 12a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1095

Vorsteuer; Steuerfreier Umsatz; Vermietung; Option - Vorsteuerabzug bei beabsichtigten steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen

FG Hessen, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 6 V 2299/03

DRsp Nr. 2004/9600

Vorsteuer; Steuerfreier Umsatz; Vermietung; Option - Vorsteuerabzug bei beabsichtigten steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen

1. Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug auf Vermietungsumsätzen berechtigt, wenn er steuerpflichtige Verwendungsumsätze beabsichtigt; dabei ist die Absicht durch objektive Anhaltspunkte zu belegen. 2. Hat der Unternehmer bei der Finanzierung die Vorsteuer als Kostenfaktor nicht berücksichtigt und weist der Vermarktungsauftrag einen Preis plus Mehrwertsteuer aus, bringt der Unternehmer die Absicht, steuerpflichtige Vermietungsumsätzen zu erbringen hinreichend deutlich zum Ausdruck. 3. Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs reicht es aus, wenn der Unternehmer die Ausführung steuerpflichtiger Verwendungsumsätze eindeutig präferiert, auch wenn anzunehmen ist, dass er zur Vermeidung eines Leerstand eine steuerfreie Vermietung in Betracht ziehen würde.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 9 Abs. 1 ; UStG § 9 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 12a ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt, nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) zuvor einen an diesen gerichteten Antrag abgelehnt hatte, mit ihrem vorliegenden Antrag die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 ab Fälligkeit.