Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.02.2018 -
Die Beklagten werden verurteilt, das Ladenlokal im Erdgeschoss A 89, B, zu räumen und nebst Schlüsseln an den Kläger herauszugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Mietverhältnis auf Grund einer der vom Kläger ab dem 20.09.2016 erklärten Kündigungen vorzeitig beendet worden ist. Im Wege der Widerklage nehmen die Beklagten den Kläger auf Rückzahlung des angeblich um 50% geminderten Mietzinses für das Jahr 2014 (12 x 550 €) in Anspruch und beantragen hilfsweise für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses die Feststellung, dass die Miete um 50% gemindert ist (Bl. 245, 251 d.A.).
1. 2.
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