OLG Köln - Urteil vom 02.10.2019
22 U 102/18
Normen:
BGB § 580a Abs. 2; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
MietRB 2020, 138
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 145/17

Vorzeitige Beendigung eines Gewerberaummietvertrages

OLG Köln, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 22 U 102/18

DRsp Nr. 2020/4979

Vorzeitige Beendigung eines Gewerberaummietvertrages

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.02.2018 - 18 O 145/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, das Ladenlokal im Erdgeschoss A 89, B, zu räumen und nebst Schlüsseln an den Kläger herauszugeben.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 580a Abs. 2; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Mietverhältnis auf Grund einer der vom Kläger ab dem 20.09.2016 erklärten Kündigungen vorzeitig beendet worden ist. Im Wege der Widerklage nehmen die Beklagten den Kläger auf Rückzahlung des angeblich um 50% geminderten Mietzinses für das Jahr 2014 (12 x 550 €) in Anspruch und beantragen hilfsweise für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses die Feststellung, dass die Miete um 50% gemindert ist (Bl. 245, 251 d.A.).

1. 2.