Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich eines Betrags in Höhe von 28.966,39 € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 €, jeweils nebst Zinsen, zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
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