OLG Dresden - Urteil vom 24.01.2006
5 U 1744/05
Normen:
BGB § 126 § 550 S. 1 § 566 S. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1220
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 751/05

Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages durch eine BGB-Gesellschaft

OLG Dresden, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 5 U 1744/05

DRsp Nr. 2007/11368

Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages durch eine BGB -Gesellschaft

Beim Abschluss eines langfristigen Mietvertrages durch einen BGB -Gesellschaft ist die Schriftform gem. § 550 BGB dann gewahrt, wenn entweder alle Gesellschafter oder einer von ihnen mit einem die Vertretung der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft ausweisenden Zusatz unterzeichnen.

Normenkette:

BGB § 126 § 550 S. 1 § 566 S. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb bis Mitte 2005 in einem Gewerbeobjekt des Beklagten in Zwickau einen Großhandels-Abholmarkt. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt war, den auf eine Laufzeit von 17 Jahren geschlossenen Mietvertrag vorzeitig ordentlich zu kündigen.