BGH - Urteil vom 21.11.2007
XII ZR 149/05
Normen:
BGB § 550 § 709 § 710 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 102
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 399/05
LG Leipzig, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5412/04

Wahrung der Schriftform bei einem langfristigen Mietvertrag; Vertretung einer BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen XII ZR 149/05

DRsp Nr. 2007/24016

Wahrung der Schriftform bei einem langfristigen Mietvertrag; Vertretung einer BGB -Gesellschaft

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch ihre zwei Gesellschafter wirksam vertreten, und zwar unabhängig davon, ob diese sich terminologisch ungenau selbst als Geschäftsführer bezeichnen.2. Die Wirksamkeit eines Mietvertrages setzt nicht voraus, dass der Vermieter zugleich Eigentümer ist.

Normenkette:

BGB § 550 § 709 § 710 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Miete nebst Zinsen für die Monate Oktober 2004 bis Mai 2005 und begehrt die Feststellung, dass das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis über den 30. September 2004 hinaus fortbesteht. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Mietverhältnis sei wegen eines Mangels der Schriftform nach § 550 BGB566 BGB a.F.) wirksam zum 30. September 2004 gekündigt worden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit undatiertem schriftlichem Mietvertrag hatte die Klägerin ursprünglich der K. D.-K. eG noch zu errichtende Laden- und Lagerräume "in W., An der S., im Erdgeschoss" für die Dauer bis zum Jahresende nach Ablauf des 15. Mietjahres vermietet und ihr in § 9 des Vertrages ein Vorkaufsrecht gewährt; die Mietzeit sollte nach § 2 des Vertrages am Monatsersten nach Übergabe, voraussichtlich am 1. Oktober 1994, beginnen.