KG - Beschluss vom 09.11.2017
8 U 105/17
Normen:
BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 99 O 103/16

Wahrung der Schriftform gem. § 550 BGB bei einer Ergänzung des Mietvertrages

KG, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 8 U 105/17

DRsp Nr. 2017/17671

Wahrung der Schriftform gem. § 550 BGB bei einer Ergänzung des Mietvertrages

Zur Wahrung der Schriftform des Mietvertrages gemäß § 550 BGB, wenn eine weitere Nachtragsvereinbarung auf die Regelungen des Vertrages "und seiner Ergänzungen" verweist.

Eine Ergänzung eines Mietvertrages genügt der Schriftform gem. § 550 BGB, wenn sie ausdrücklich klarstellt, dass es, soweit nicht ergänzende Regelungen getroffen werden, beim bisherigen Inhalt des Mietvertrages und seinen Ergänzungen bleibt. Hat es bereits zuvor eine Vertragsergänzung gegeben, so bedarf es der Angabe deren Datums nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Bezeichnung als "zweiter Nachtrag zum Mietvertrag" hinreichend deutlich ergibt, dass es einen ersten Nachtrag geben muss.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.6.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 99 O 103/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000 EUR festgesetzt

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe:

I.