KG - Urteil vom 26.06.2003
8 U 195/02
Normen:
BGB § 536 ; BGB § 284 ff. ; BGB (a.F.) § 535 Satz 2 ; BGB (a.F.) § 537 Absatz 3 ; BGB (a.F.) § 539 ; AGBG (a.F.) § 9 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 239
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 574/01

Wegfall der Geschäftsgrundlage und Mängel der Mietsache; Vorrang der Gewährleistungsvorschriften

KG, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 8 U 195/02

DRsp Nr. 2003/15738

Wegfall der Geschäftsgrundlage und Mängel der Mietsache; Vorrang der Gewährleistungsvorschriften

1. Bei Sachmängeln, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, besteht zwar grundsätzlich die Berechtigung zur Minderung des Mietzinses. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglichen Beschaffenheit abweicht und nicht, wenn in dem abgeschlossenen Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Mietsache in dem Zustand vermietet wird, in dem sie sich befindet. 2. Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage greifen nur dann, wenn das Gesetz keine Risikozuweisung vornimmt. Dies ist im Mietrecht jedoch der Fall, soweit Mängel der Mietsache betroffen sind. 3. Zur Begründetheit eines Anspruchs auf Rechnungslegung hinsichtlich einer Forderung auf Umsatzmiete.

Normenkette:

BGB § 536 ; BGB § 284 ff. ; BGB (a.F.) § 535 Satz 2 ; BGB (a.F.) § 537 Absatz 3 ; BGB (a.F.) § 539 ; AGBG (a.F.) § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.