OLG München - Urteil vom 18.10.2002
21 U 2900/02
Normen:
BGB § 242 § 540 § 549 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 77
NZM 2003, 23
OLGReport-München 2003, 98
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 20949/01

Weitergabe gemieteter Räume einer Anwaltskanzlei an Nachfolger

OLG München, Urteil vom 18.10.2002 - Aktenzeichen 21 U 2900/02

DRsp Nr. 2002/18360

"Weitergabe" gemieteter Räume einer Anwaltskanzlei an Nachfolger

»1. Zur Frage der Verpflichtung des Vermieters zur Mitwirkung bei einer baurechtlichen Nutzungsänderung. 2. Zur Frage, ob der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einer Untervermietung oder auf Entlassung aus dem Mietverhältnis unter Begründung eines solchen mit einem Nachfolger des vorherigen Mieters hat.«

Normenkette:

BGB § 242 § 540 § 549 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Vermieterin deren Zustimmungserklärung gegenüber der Behörde zur Nutzungsänderung der mit Vertrag vom 23.11.1998 gemieteten Räume im Haus T Straße 10/V in München von Wohnnutzung in Büronutzung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO (n.F.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 14.03.2002 die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger bringt im wesentlichen vor, im Jahr 1981 habe der Vermieter sein Einverständnis zur Überlassung und Mitbenutzung der mit Vertrag vom 18.05.1977 zum Betrieb eines Anwaltsbüros vermieteten Einheit Nummer 13 an/durch Rechtsanwalt Dr. P erklärt. Das Gleiche sei 1991 in Bezug auf Rechtsanwalt Dr. W erfolgt.