BGH - Beschluss vom 29.04.2014
VIII ZR 365/13
Normen:
ZPO § 8; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 135/12
LG Osnabrück, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 16/13

Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum in einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit

BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 365/13

DRsp Nr. 2014/9156

Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum in einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.915 €.

Normenkette:

ZPO § 8; ZPO § 9;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).