AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 02.10.1990
716c C 114/90
Normen:
BGB § 536 ;

Widerruf der Zustimmung zur Tierhaltung

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.10.1990 - Aktenzeichen 716c C 114/90

DRsp Nr. 2001/7517

Widerruf der Zustimmung zur Tierhaltung

Die einmal erteilte Zustimmung zur Haltung von Haustieren (hier: eines Hundes) kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen werden. Wichtige Gründe liegen vor, wenn von dem Tier Störungen und Belästigungen ausgehen, die nicht zu den typischen Verhaltensweisen gehören. Demgegenüber gelten die natürlichen Lebensäußerung eines Hundes mit Zustimmung zur Hundehaltung als vertragsgerecht.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Die Beklagten haben gem. Mietvertrag vom 12.02.1987 in Hamburg, ... eine Wohnung gemietet. Die Kläger sind seit Ende 1988 ihre Vermieter. Die Beklagten sind mit dem Hund "Rocky" am 15.03.1987 in die Wohnung eingezogen. Die Kläger behaupten, von diesem Hund gingen erhebliche Belästigungen der Mitbewohner aus. Dazu machen sie im einzelnen Ausführungen, auf die verwiesen wird.

Die Beklagten seien wiederholt aufgefordert worden, den Hund zu entfernen. Das sei nicht geschehen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, aus der Wohnung in Hamburg, ..., Erdgeschoss links, den Hund "Rocky" zu entfernen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.