BGH - Urteil vom 10.02.2016
VIII ZR 33/15
Normen:
BGB § 556 Abs. 1; BetrKV § 2 Nr. 10;
Fundstellen:
MDR 2016, 508
MietRB 2016, 158
NJW 2016, 1439
NZM 2016, 353
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 434
Vorinstanzen:
AG Wennigsen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 65/13
LG Hannover, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 9/14

Widmung von Garten- oder Parkflächen für die Nutzung der Öffentlichkeit durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst; Erforderlicher Bezug von Garten- oder Parkflächen zur Mietsache; Umlage der Kosten der Pflege dieser Flächen als Betriebskosten auf die Wohnraummieter; Regelmäßige Pflege der Außenanlagen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks

BGH, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 33/15

DRsp Nr. 2016/4316

Widmung von Garten- oder Parkflächen für die Nutzung der Öffentlichkeit durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst; Erforderlicher Bezug von Garten- oder Parkflächen zur Mietsache; Umlage der Kosten der Pflege dieser Flächen als Betriebskosten auf die Wohnraummieter; Regelmäßige Pflege der Außenanlagen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks

BetrKV § 2 Nr. 10 Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden.