BGH - Beschluss vom 20.01.2009
VIII ZB 76/08
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
WuM 2009, 262
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 53/08
AG Bad Kissingen, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 529/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 76/08

DRsp Nr. 2009/5133

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei

1. Einer bedürftigen Partei ist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags noch eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen ab Erhalt des den Antrag zurückweisenden Beschlusses einzuräumen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Erst mit Ablauf dieser Überlegungsfrist entfällt das Hindernis und beginnt die Wiedereinsetzungsfrist. 2. Einer formellen Angabe und Glaubhaftmachung der für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Tatsachen bedarf es nicht, wenn sich diese Tatsachen aus den Akten ergeben und offenkundig sind.

Tenor:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 31. Juli 2008 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 28. April 2008 gewährt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe:

I.