BAG - Urteil vom 19.10.2011
7 AZR 33/11
Normen:
BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280; BGB § 286; BGB § 249; BGB §§ 305 ff.; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 392/10
ArbG Bonn, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2255/09

Wiedereinstellungsanspruch; Verurteilung zur Abgabe einer Angebotserklärung; Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung; AGB-Kontrolle; unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen; Schuldnerverzug wegen nicht erfüllter Wiedereinstellungsverpflichtung

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 33/11

DRsp Nr. 2012/7059

Wiedereinstellungsanspruch; Verurteilung zur Abgabe einer Angebotserklärung; Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung; AGB-Kontrolle; unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen; Schuldnerverzug wegen nicht erfüllter Wiedereinstellungsverpflichtung

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 2010 - 3 Sa 392/10 - teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14. Januar 2010 - 1 Ca 2255/09 - wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger ein Vertragsangebot als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit den Arbeitsbedingungen und anzuwendenden tariflichen Regelungen zu unterbreiten, die Anwendung finden würden, wenn der Kläger ohne Unterbrechung bei ihr seit Beginn seiner Beschäftigung am 1. August 1978 beschäftigt worden wäre.

2. Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich des Zahlungsantrags sowie der Kostenentscheidung wird das bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280;