LAG München - Urteil vom 05.08.2015
11 Sa 366/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 14622/13

Wirksamer Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung im Rahmen einer Personalvereinbarung zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse fusionierter Anstalten des öffentlichen RechtsUnbegründete Klage einer Bankangestellten auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages

LAG München, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 366/15

DRsp Nr. 2016/4088

Wirksamer Verzicht auf "beamtenähnliche Versorgung" im Rahmen einer "Personalvereinbarung" zur "Harmonisierung der Dienstverhältnisse" fusionierter Anstalten des öffentlichen Rechts Unbegründete Klage einer Bankangestellten auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages

1. Wird einer Arbeitnehmerin ein "Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010" ("Zustimmung") übermittelt, in der unter der Überschrift "Zustimmung zur Überführung" die Erklärung enthalten ist "Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden", kann die Unterzeichnung dieser Erklärung nach den gesamten Umständen des Einzelfalls dahingehend verstanden werden, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich auf ihre Ansprüche auf Erteilung eines Versorgungsrechts durch Angebot eines Versorgungsvertrags verzichtet und zu erkennen gibt, dass sie diesen Anspruch künftig nicht mehr geltend machen wird; das kann insbesondere auch den Formulierungen "Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung" unter Verwendung des Begriffes "Versorgungsrecht" zu entnehmen sein.