LAG München - Urteil vom 06.08.2015
3 Sa 254/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9843/14

Wirksamer Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung im Rahmen einer Personalvereinbarung zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse fusionierter Bankanstalten des öffentlichen RechtsUnbegründete Klage eines Bankangestellten auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages

LAG München, Urteil vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 254/15

DRsp Nr. 2016/4091

Wirksamer Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung im Rahmen einer "Personalvereinbarung" zur "Harmonisierung der Dienstverhältnisse" fusionierter Bankanstalten des öffentlichen Rechts Unbegründete Klage eines Bankangestellten auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages

1. Die vom Arbeitgeber vorformulierte Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen (Versorgungsrecht) einverstanden, ist nach den Grundsätzen zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch unter Berücksichtigung von zeitlich vorausgehenden Mitteilungen und Informationen auszulegen, sofern diese den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Bei der Auslegung einer vorformulierten Erklärung sind deshalb neben übergebenen Informationsschreiben auch Mitteilungen, Verlautbarungen und Dokumentationen von Informationsveranstaltungen zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber allgemein zugänglich und dauerhaft zur Information des von der (Neu-)Regelung betroffenen Arbeitnehmers ins Intranet gestellt hat. Dabei sind Informationen des Personalrats jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sie auf der für die Regelungsfrage maßgeblichen Intranetseite veröffentlicht sind.