LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2015
12 Sa 136/15
Normen:
KSchG § 4 S. 2; KSchG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 478/14

Wirksamkeit der Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beraters für DatenschutzAbgrenzung von Ausübung des Direktionsrechts und Änderung der Arbeitsbedingungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 136/15

DRsp Nr. 2015/8262

Wirksamkeit der Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beraters für Datenschutz Abgrenzung von Ausübung des Direktionsrechts und Änderung der Arbeitsbedingungen

Zum Inhalt eines Arbeitsvertrags, der auch die Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten umfasst, und dem Umfang des Direktionsrechts der Arbeitgeberin in diesem Fall.

Es stellt sich noch als Ausübung des Direktionsrechts und nicht als Änderungskündigung dar, wenn ein als Berater für Datenschutz eingestellter Mitarbeiter neben internen auch externe Tätigkeiten zugewiesen werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.05.2014 - 3 Ca 478/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 2; KSchG § 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der am 17.09.1965 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger, ein ausgebildeter Jurist, der zuvor selbständig als externer Datenschutzbeauftragter tätig war, war seit dem 01.10.2011 bei der Beklagten, welche regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 27.09.2011 tätig. In diesem hieß es u.a.:

"§1 Arbeitsverhältnis