OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.02.2019
3 Wx 191/17
Normen:
GBO § 13 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 328; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 1105 Abs. 1; WEG § 15;
Fundstellen:
NotBZ 2020, 50

Wirksamkeit der Vereinbarung und Bewilligung einer Reallast zur Absicherung der Gebrauchsgewährung an einem Raum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 191/17

DRsp Nr. 2019/6279

Wirksamkeit der Vereinbarung und Bewilligung einer Reallast zur Absicherung der Gebrauchsgewährung an einem Raum

1. Ist Verfahrensgegenstand im Antragsverfahren eine Eintragung (hier: Belastung eines Wohnungseigentums mit einer „Reallast, bestehend in der Verpflichtung einen Lagerraum in der Größe von ca. 20 qm zur Verfügung zu stellen.“, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks), so deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht des von der Eintragung Betroffenen oder durch diese Begünstigten, wobei unmittelbar betroffen bzw. begünstigt nur derjenige ist, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust bzw. einen Gewinn erfährt, nicht so ein an der dinglichen Einigung gemäß § 873 Abs. 1 BGB nicht beteiligter Dritter, zu dessen Gunsten die Parteien des Grundstückskaufvertrages das Recht (Reallast) nicht wirksam bestellen konnten.