BGH - Urteil vom 20.03.2013
VIII ZR 168/12
Normen:
BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 15
MDR 2013, 580
MietRB 2013, 166
NJW 2013, 1526
NJW 2013, 6
NZM 2013, 378
ZMR 2013, 618
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 374/11
LG Essen, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 341/11

Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag bei generellem Verbot des Mieters zum Halten von Hunden und Katzen in der Wohnung

BGH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 168/12

DRsp Nr. 2013/7125

Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag bei generellem Verbot des Mieters zum Halten von Hunden und Katzen in der Wohnung

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, zu deren Mitgliedern auch der Beklagte gehört. Seit dem 1. Dezember 2010 ist der Beklagte Mieter einer Wohnung der Klägerin in G. . Die Familie des Beklagten hält seit 2009 einen kleinen Hund (Shi Tzu-Malteser-Mischling mit einer Schulterhöhe von 20 cm), der auf ärztliches Anraten für den Sohn des Beklagten angeschafft wurde. Diesen Umstand offenbarte der Beklagte vor Abschluss des Mietvertrages. Wie die Mitarbeiter der Klägerin auf diesen Hinweis reagierten, ist zwischen den Parteien streitig.

Der schriftliche Mietvertrag vom 30. November 2010 enthält in § 11 Abs. 3 Buchst. d folgende vorgedruckte Klausel: