BGH - Beschluss vom 03.03.2009
VIII ZR 247/08
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 573;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 882
NZM 2009, 353
WuM 2009, 294
ZMR 2009, 518
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 93/08
AG Iserlohn, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 318/07

Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung zu Gunsten des Schwagers des Vermieters

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 247/08

DRsp Nr. 2009/8445

Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung zu Gunsten des Schwagers des Vermieters

Ein Eigenbedarf des Vermieters kann durch den Wohnbedarf eines Schwagers jedenfalls dann begründet sein, wenn zwischen beiden ein besonders enger Kontakt besteht.

Tenor:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 573;

Gründe:

1.

Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der dort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Klägerin in I. , die sie zusammen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2007 mit der Begründung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und dessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es bestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die bislang von den Beklagten inne gehaltene Wohnung verwirklichen lasse.