BGH - Urteil vom 09.06.2010
VIII ZR 294/09
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 535; ZPO § 545;
Fundstellen:
MietRB 2010, 259
NJW 2010, 2877
NZM 2010, 615
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 453 C 4014/08
LG München I, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 6274/09

Wirksamkeit einer in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltenen Klausel über die Mieterpflicht zur Ausführung von Schönheitsreparturen bei einem möglichen Verständnis als Fachhandwerkerklausel

BGH, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 294/09

DRsp Nr. 2010/12354

Wirksamkeit einer in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltenen Klausel über die Mieterpflicht zur Ausführung von Schönheitsreparturen bei einem möglichen Verständnis als Fachhandwerkerklausel

Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen", benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 535; ZPO § 545;

Tatbestand

Die Beklagten waren von Dezember 1963 bis September 2007 Mieter einer von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemieteten Wohnung in M. . Zu Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen enthält § 8 des von der Rechtsvorgängerin der Klägerin verwendeten Formularvertrages vom 19. November 1963 unter anderem folgende Bestimmungen:

"5.