Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1.
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr.
Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine formularmäßige Belastung des Mieters mit Schönheitsreparaturen, die dem Mieter über die Begriffsdefinition gemäß §
2.
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