BGH - Beschluss vom 31.08.2010
VIII ZR 42/09
Normen:
II. BV § 28 Abs. 4 S. 3; BGB § 280; BGB § 305c Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 264/03
LG Berlin, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 146/08

Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei formularmäßiger Belastung des Mieters mit über die Begriffsdefinition gem. § 28 Abs. 4 S. 3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BV) hinausgehenden Schönheitsreparaturen

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 42/09

DRsp Nr. 2011/778

Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei formularmäßiger Belastung des Mieters mit über die Begriffsdefinition gem. § 28 Abs. 4 S. 3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BV) hinausgehenden Schönheitsreparaturen

Aus der Formulierung, wonach "im Allgemeinen Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich (sind)", geht nicht mit der nach § 305c Abs. 2 BGB erforderlichen Klarheit hervor, dass mit dem Streichen der Fenster und Türen nur deren Innenflächen gemeint sind.

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

II. BV § 28 Abs. 4 S. 3; BGB § 280; BGB § 305c Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr.

Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine formularmäßige Belastung des Mieters mit Schönheitsreparaturen, die dem Mieter über die Begriffsdefinition gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinausgehende Arbeiten auferlegt, zur Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt, ist durch das Senatsurteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 48/09, WuM 2010, 85 Rn. 11) beantwortet worden.

2.