BGH - Urteil vom 12.02.2009
VII ZR 39/08
Normen:
BGB § 768; BGB § 770 Abs. 2; BGB § 771;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 494
BGHZ 179, 374
BauR 2009, 809
DNotZ 2009, 678
MDR 2009, 500
NJW 2009, 1664
NZBau 2009, 307
VersR 2010, 773
WM 2009, 643
ZGS 2009, 199
ZIP 2009, 814
ZfBR 2009, 446
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 116/07
LG Köln, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 617/06

Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB; Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Bürgschaft wegen Unwirksamkeit der der Bürgschaft zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag; Zulässigkeit einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung bei inhaltlich voneinander trennbaren, einzeln aus sich heraus verständlichen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen VII ZR 39/08

DRsp Nr. 2009/5859

Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB; Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Bürgschaft wegen Unwirksamkeit der der Bürgschaft zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag; Zulässigkeit einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung bei inhaltlich voneinander trennbaren, einzeln aus sich heraus verständlichen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind. b) Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 768;